Gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Der BGH (FamRZ 2017, 1865 = FuR 2017, 687 m. Hinw. Soyka; FuR 2017, 497) hat klargestellt, dass die Bestellung gem. § 276 Abs. 1 S. 2 regelmäßig schon dann geboten ist, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten oder die Erweiterung des Aufgabenkreises als möglich erscheinen lässt. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung offensichtlich nicht besteht. Selbst wenn dem Betroffenen einzelne Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen.

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