In Theorie und Praxis ist streitig, ob dem ausgewählten, aber noch nicht förmlich bestellten Umgangspfleger ein Vergütungsanspruch zusteht. Zu dieser Frage führt der BGH (FamRZ 2017, 1846 m. Anm. Zorn = FamRB 2017, 417 m. Hinw. Schneider) aus, dass sich aus § 1798 BGB ergibt, dass Voraussetzung für die Tätigkeit eines Umgangspflegers seine förmliche Verpflichtung ist. Voraussetzung für eine im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzende Vergütung ist daher, dass der Umgangspfleger wirksam nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1789 S. 1 BGB bestellt wurde. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann der Umgangspfleger ohne eine förmliche Bestellung im Vergütungsfeststellungsverfahren keinen Ersatz von Aufwendungen und keine Vergütung verlangen, auch dann nicht, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist.

Autor: RiAG a.D. Kurt Stollenwerk, Bergisch Gladbach

ZAP F. 11 R, S. 287–300

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge