a) Fehlende Fähigkeit zur freien Willensbestimmung

Der Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den bestehenden freien Willen des Betroffenen angeordnet werden (BGH MDR 2017, 947 = FuR 2017, 4989 m. Hinw. Soyka). Aus der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes ergibt sich, dass der Staat nicht das Recht hat, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürgern zu erziehen, zu bessern oder daran zu hindern, sich selbst zu schädigen.

b) Art und Umfang der Ermittlungen

Ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der BGH (FamRZ 2017, 1864; im Anschluss an BGH FamRZ 2017, 754) betont, dass der Umfang der Ermittlungen sich auch danach richtet, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt.

Der BGH (FamRZ 2017, 1962 = MDR 2017, 1305 = FuR 2017, 686 m. Hinw. Soyka) weist darauf hin, dass der durch das Betreuungsrecht gewährleistete Erwachsenenschutz dem Betroffenen ohne ausreichende Grundlage entzogen wird, wenn ihm ohne erforderliche Ermittlungen die Bestellung eines Betreuers versagt wird. Andererseits ist in den Blick zu nehmen, dass die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen hinreichende Anhaltspunkte dafür voraussetzt, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt. Schon die Prüfung einer Betreuungsbedürftigkeit kann für den Betroffenen eine erhebliche Belastung darstellen und mit ihr kann eine stigmatisierende Wirkung verbunden sein.

c) Einschränkung des Vorbehalts

Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (BGH FamRZ 2017, 1963 = MDR 2017, 1304 = FuR 2017, 501 m. Hinw. Soyka = NJW 2017, 3303).

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