a) Vorschlag des Betroffenen

Das Betreuungsgericht hat gem. § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Wenn der Betroffene über einen freien Willen verfügt, ist seine Entscheidung zu respektieren.

Der BGH (FuR 2017, 629 = NJW 2017, 3302) hat einen Beschluss zur Einrichtung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer aufgehoben, weil das Gericht keine Feststellungen zu dem nach § 1986 Abs. 1a BGB notwendigen Fehlen eines freien Willens getroffen hat.

b) Verwandter als Betreuer

In Fortsetzung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2011, 285) hat der BGH (FamRZ 2017, 1779 = MDR 2017, 1188) bekräftigt, dass ein naher Verwandter des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden kann, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betroffenen seiner Bestellung entgegenstehen. Diese rechtliche Gewichtung stellt an die tatrichterliche Ermittlung besondere Anforderungen. Insbesondere ist der Verwandte persönlich zu Vorwürfen anzuhören, die seine Redlichkeit und Geeignetheit in Zweifel ziehen.

c) Anforderungen an den Vorschlag

Der Betreuervorschlag erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Es genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist ohne Bedeutung. Der BGH (FamRZ 2017, 1612 = MDR 2017, 1055 = FuR 2017, 634 m. Hinw. Soyka= NJW 2017, 3301) weist darauf hin, dass etwaigen Missbräuchen und Gefahren hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet wird.

d) Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, denn ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2016, 701; 2017, 141; 2017, 1777 = MDR 2017, 1123 = FuR 2017, 628 m. Hinw. Soyka; FamRZ 2017, 1867) genügt der bloße Verdacht der Unwirksamkeit der Vollmacht nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden Vorsorgevollmacht zu erschüttern. Erst wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht positiv festgestellt wird oder die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, stellt sich die Frage, ob die Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten hinreichend besorgt werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn erhebliche Bedenken gegen die Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen.

 

Hinweis:

Anders als bei der Feststellung des freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts- und Steuerfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechthandlungen (hier auf den Widerruf und die Vollmachtserteilung) beziehen.

e) Kontrollbetreuer

Eine Kontrollbetreuung darf wie jede andere Betreuung nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Dies kann bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht zur Kontrolle des Bevollmächtigten der Fall sein, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen, und weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der durch hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (BGH FamRZ 2017, 1777 = MDR 2017, 1125 = FuR 2017,628 m. Hinw. Soyka).

Der dem Kontrollbetreuer übertragene Aufgabenkreis umfasst eine Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Der Kontrollbetreuer hat dagegen keine originären Betreuungsaufgaben zu übernehmen.

Auch wenn der Bevollmächtigte als Erbe mit einem zugunsten des Betroffenen ausgesetzten Vermächtnis belastet ist, können die daraus entstehenden Interessenkonflikte die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (MDR 2017, 1126 = FuR 2017, 631 m. Hinw. Soyka = FamRB 2017, 468 m. Hinw. Locher).

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