(OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.2017 – 5 RBs 220/17) • Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit muss das tatrichterliche Urteil Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und, ob für die Schätzung des gleich bleibenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz Dunkelheit erkennbare Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren.

ZAP EN-Nr. 166/2018

ZAP F. 1, S. 276–277

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