(OVG NRW, Urt. v. 19.10.2017 – 16 A 770/17) • Das Erheben von personenbezogenen Daten von Autofahrern durch das Betreiben eines Fahrerbewertungsportals durch eine nicht-öffentliche Stelle ist nicht zulässig. Nutzer des Portals können das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema bewerten. Die Bewertung kann ergänzt werden um Angaben zum Fahrzeug, zum Ort sowie um eine Auswahl aus einer Liste vorgegebener Eigenschaften des Fahrverhaltens. Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist eine solche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Vorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Liegen Einwilligungen der durch das Fahrerbewertungsportal Betroffenen, die Halter und Fahrer der bewerteten Fahrzeuge, nicht vor, bedarf es für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Betreiber einer ausdrücklichen Erlaubnis oder Anordnung der Zulässigkeit durch eine Rechtsvorschrift. Fehlt es an einer solchen, ist die Datenerhebung unzulässig.
ZAP EN-Nr. 179/2018
ZAP F. 1, S. 280–280
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