(BGH, Beschl. v. 10.8.2017 – 1 StR 573/16) • Ein betrugsmäßiger Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwertes seines Vermögens führt. Dieser Anforderung wird ein Urteil nicht gerecht, in dem lediglich auf den Vermögensverlust abgestellt wird, der dem geschädigten Finanzinstitut durch die Auszahlung der Immobilienkredite abzüglich des erzielten Versteigerungserlöses und der geleisteten Tilgungen entstanden ist, ohne den Wert der Rückzahlungsansprüche unter Berücksichtigung der Werthaltigkeit der als Sicherheit bestellten Grundschulden zu ermitteln. Hinweis: Neu ist diese Sichtweise des BGH nicht. Schon seit längerem bedarf es bei der Feststellung der Höhe eines eingetretenen Vermögensschadens einer genauen Berechnung der exakten Schadenshöhe. Nachlässigkeiten von Gerichten in dieser Hinsicht, etwa weil es in Fällen wie dem vorliegenden auf ein paar tausend Euro mehr oder weniger Schaden im Rahmen der Strafzumessung eigentlich nicht ankomme, lässt der BGH nicht zu und besteht auf exakten Berechnungen unter Berücksichtigung aller werthaltigen (Gegen-)Forderungen.

ZAP EN-Nr. 189/2018

ZAP F. 1, S. 282–283

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