Zusammenfassung

  1. Die Rechtsanwaltskammern sind ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen anzusehen und gehören zu den antragsberechtigten Stellen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG.
  2. Eine Rechtsanwaltskammer ist berechtigt, im Wege des Unterlassungsklageverfahrens auch gegen Rechtsanwälte unabhängig davon vorzugehen, ob diese Mitglieder der betreffenden Kammer sind oder nicht. Die Rechtsanwaltskammer ist somit nicht allein auf berufsrechtliche Maßnahmen beschränkt.
  3. Zur Unzulässigkeit von Honorarbedingungen in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen einer Anwaltskanzlei.

    (Leitsätze des Bearbeiters)

LG Köln, Urt. v. 24.1.2018 – 26 O 453/16 (n.rkr.), ZAP EN-Nr. 196/2018

Bearbeiter: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

I Sachverhalt

Bei der Rechtsanwaltskammer Köln (im Folgenden kurz: RAK) wurden von Mandanten einer im Bereich der RAK ansässigen Anwaltskanzlei Beschwerden über das Abrechnungsverhalten einzelner in dieser Kanzlei tätiger Rechtsanwälte vorgebracht. Der Inhaber dieser Kanzlei war nicht im Bezirk der RAK zugelassen. Die Beschwerden hatten ihre Grundlage in Honorarbedingungen der Kanzlei, die diese in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) mit den Mandanten vereinbart hatte. Die RAK forderte die Anwaltskanzlei auf, bestimmte Klauseln in den Mandatsbedingungen nicht mehr zu verwenden, und verlangte die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung. Dem kam die Anwaltskanzlei nicht nach. Hieraufhin erhob die RAK vor dem LG Köln gegen die Anwaltskanzlei Klage mit dem Antrag, diese solle es unterlassen, im Rechtsverkehr mit Verbrauchern und Unternehmen im Rahmen eines anwaltlichen Mandatsvertrags 17 im einzelnen bezeichnete Klauseln zu verwenden oder sich auf diese bei noch nicht abgewickelten Mandatsverträgen zu berufen. Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg.

II Wesentlicher Inhalt der Entscheidung

Zulässigkeit der Klage

Nach Auffassung des LG war die RAK klagebefugt. Sie gehöre zu den antragsberechtigten Stellen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG. Zum Aufgabenkreis der RAK gehörten auch die Abwehr von Gesetzesverletzungen und Wettbewerbsverstößen, wie sie von der RAK geltend gemacht worden sei. Dies gilt nach Auffassung des LG auch, sofern die RAK nicht gegenüber Dritten, sondern gegenüber einem Kammermitglied Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG geltend mache. Die RAK sei somit nicht allein auf berufsrechtliche Maßnahmen gegenüber einer ihr zugehörigen Anwaltskanzlei beschränkt. Entgegen der Auffassung der Beklagten war das Vorgehen der RAK nach Auffassung des LG auch nicht willkürlich. Die Beklagte hatte nämlich vorgebracht, dass vergleichbare Mandatsbedingungen auch von anderen Rechtsanwälten verwendet würden. Dem hat das LG entgegengehalten, dies stünde der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen; es liege nämlich im Ermessen der Klägerin, gegen wen sie im Rahmen eines Unterlassungsantrags wegen der Verwendung unwirksamer Klauseln vorgehen wolle.

Kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, § 76 BRAO

Das LG ist der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt, die RAK handle rechtswidrig, weil sie die ihr nach § 76 BRAO auferlegte Verschwiegenheitspflicht dadurch verletze, dass sie Mandatsbedingungen, die ihr von Dritten übermittelt wurden, ohne eine Anonymisierung in einem gerichtlichen Verfahren verwende. Dem hat das LG entgegengehalten, in den von der RAK eingereichten beiden Mandatsverträgen seien Angaben der Mandanten nicht enthalten. Die Vorlage dieser Unterlagen diene allein dem Zweck, die Verwendung der Bedingungen durch die Beklagte zu belegen.

Von der RAK beanstandete Klauseln

Auftrag

Die beklagte Anwaltskanzlei hatte in ihren Mandatsbedingungen folgende Klausel verwendet:

Zitat

1.

Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmer mit der außergerichtlichen und der gerichtlichen Interessenwahrnehmung in Sachen ‚XY‘.

Das Mandatsverhältnis kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Auftragnehmer zustande. Bis zur Vertragsannahme bleiben die Auftragnehmer in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.

Das LG hat in der Verwendung dieser Klausel gegenüber Verbrauchern und Unternehmen einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gesehen. Der Mandant werde hierdurch unangemessen benachteiligt. Auch wenn der Mandant die Anwaltskanzlei zunächst nur mit der außergerichtlichen Tätigkeit beauftragen wolle, sei nach Absatz 1 der Klausel der Auftrag zugleich auch für die gerichtliche Interessenwahrnehmung erteilt. Hinsichtlich der Formulierung in Absatz 2 der Klausel sieht das LG einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB, im unternehmerischen Verkehr gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es sei nämlich keine Frist zur Erklärung der Annahme vorgesehen. Bei Anwendung der kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel stehe die Annahmefrist im Belieben der Anwaltskanzlei.

Geltung für künftige Mandate

Die Klägerin hatte auch folgende Klausel beanstandet:

Zitat

2. "Diese Vergütungsvereinbarung gilt für sämtliche, auch zukünftige Mandate des Auftraggebers, sofern nicht in anderen Auftraggeber [sic!] andere Vergütungsvereinbarungen in ...

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