(OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.2016 – 17 U 227/15) • Eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag weicht nicht deshalb von den gesetzlichen Vorgaben ab, wenn sie nur eine Großkundenpostleitzahl als Anschrift des Widerrufsadressaten enthält. Auch eine Postfachanschrift ist als ladungsfähige Anschrift i.S.v. § 14 Abs. 4 BGB-InfoV a.F. anzusehen. Maßgeblich ist die zweifelsfreie postalische Erreichbarkeit des Widerrufsadressaten unter der angegebenen Anschrift. Hinweis: Das OLG nimmt zur Begründung auf das Urteil des BGH (v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15) Bezug, wonach die Angabe einer Postfachanschrift auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht genüge. Nach der hier vom OLG vertretenen Ansicht hat die Widerrufsbelehrung den Verbraucher und Darlehensnehmer darüber zu informieren, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insb. wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat (BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 306/99). Diesen Anforderungen genügt aus Sicht des OLG auch die Angabe der Großkundenpostleitzahl des Widerrufsempfängers.

ZAP EN-Nr. 183/2017

ZAP F. 1, S. 290–290

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