(BGH, Beschl. v. 8.12.2016 – I ZR 88/16) • Die mangelnde Lesbarkeit einer Testfundstelle ist nicht mit dem Fehlen jeglicher Testfundstellenangabe gleichzusetzen. Im Bereich der Werbung ist nicht die Schaltung eines elektronischen Verweises (Links) zum Testergebnis zu verlangen. Vielmehr reicht die Angabe einer Internetseite aus.
ZAP EN-Nr. 196/2017
ZAP F. 1, S. 293–294
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