Erklärtes Ziel des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 21.7.2016 (BGBl I, S. 1766), das am 27.7.2016 in Kraft getreten ist, ist es sicherzustellen, dass WLAN-Anbieter für Rechtsverletzungen von Nutzern ihres WLAN nicht schadensersatzpflichtig sind und sich auch nicht strafbar machen (BT-Drucks 18/8645, S. 10). Allgemein wird bezweifelt, dass das Gesetz gelungen ist. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Unterlassungsansprüche und kostenpflichtige Abmahnungen weiterhin möglich seien (zu Einzelheiten Spindler NJW 2016, 2449 ff.). Zudem kann nach einem aktuellen EuGH-Urteil (Urt. v. 15.9.2016 – C-484/14, NJW 2016, 3503 – McFadden/Sony Music) einem Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WLAN zur Verfügung stellt, durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um Rechtsverletzungen von Nutzern zu beenden oder ihnen vorzubeugen. Diese bestehenden Rechtsunsicherheiten sollen – wie das Bundeswirtschaftsministerium Ende Februar erklärt hat – kurzfristig im Rahmen eines neuen Gesetzvorhabens beseitigt werden.

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