Am 15.2.2017 hat die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (BR-Drucks. 163/17) ein weiteres, auch das anwaltliche Berufsrecht betreffendes Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht. Berufsgeheimnisträger sind bei ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen. In vielen Fällen ist es für sie wirtschaftlich sinnvoll, diese Tätigkeiten nicht durch eigene Angestellte ausführen zu lassen, sondern auf darauf spezialisierte Unternehmen oder selbstständig tätige Personen zurückzugreifen. Auch Einrichtung, Betrieb, Wartung und Anpassung der informationstechnischen Anlagen, Anwendungen und Systeme, die sich heute in der Arbeitswelt verbreitet finden, lassen sich ohne externe Hilfe oft nicht bewältigen. Bislang ist weitgehend ungeklärt, inwieweit sich diese Heranziehung dritter, außerhalb der eigenen Sphäre stehender Personen zu diesen Hilfstätigkeiten mit der straf- und berufsrechtlich sanktionierten Schweigepflicht des Berufsgeheimnisträgers verträgt. Lediglich für Anwälte gab es bislang auf der Ebene des Satzungsrechts eine nicht in jeder Hinsicht überzeugende Regelung (§ 2 BORA). Zugleich sind die Geheimnisse, die im Rahmen des Outsourcing bestimmter Dienstleistungen den dritten Personen anvertraut oder sonst beruflich bekannt geworden sind, derzeit strafrechtlich nicht geschützt.

Der Entwurf schlägt vor, durch eine ausdrückliche Regelung in § 203 StGB sicherzustellen, dass künftig das Offenbaren von geschützten Geheimnissen gegenüber Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken, nicht als strafbares Handeln zu qualifizieren ist, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich ist. Die damit verbundene Verringerung des Geheimnisschutzes soll dadurch kompensiert werden, dass mitwirkende Personen, die bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit die Möglichkeit erhalten, von geschützten Geheimnissen Kenntnis zu erlangen, in die Strafbarkeit nach § 203 StGB einbezogen werden. Zudem sollen den Berufsgeheimnisträger bei der Einbeziehung dritter Personen in die Berufsausübung Sorgfaltspflichten treffen, deren Verletzung unter der Voraussetzung strafbewehrt ist, dass die mitwirkende Person unbefugt ein Geheimnis offenbart hat.

Zugleich sieht der Entwurf flankierende Änderungen der BRAO, BNotO, PAO, des StBerG und der WPO vor, also von den Berufsgesetzen, für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat. In das jeweilige Berufsgesetz sollen Befugnisnormen eingefügt worden, die die Voraussetzungen und Grenzen festlegen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Zudem wird die für Rechtsanwälte und für Patentanwälte bereits auf Ebene des Satzungsrechts bestehende Berufspflicht, Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten, in das Gesetz transferiert.

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