In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht sind für den Arbeitnehmer insbesondere die Folgen für einen künftigen Arbeitslosengeldanspruch von elementarer Bedeutung. Muss sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Aufhebungsvertrag arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen, sind zuvor folgende Gesichtspunkte genau zu prüfen:

  • die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld,
  • die Höhe des Arbeitslosengeldes,
  • der Eintritt einer Sperrzeit und
  • die Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld.

Die Gewährung von Arbeitslosengeld ist zwingend an die Erfüllung einer Mindestzeit des Bestehens von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gekoppelt. Wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezieht, muss er demzufolge eine gewisse Mindestzeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt haben. Nach § 142 SGB III i.V.m. § 143 SGB III muss der Arbeitnehmer zur Erlangung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (vgl. §§ 24 ff. SGB III) gestanden haben. Hierauf sollte vor allem bei der Festlegung des Beendigungstermins des Arbeitsverhältnisses in dem Aufhebungsvertrag geachtet werden.

Auch ist in Bezug auf den Beendigungstermin zu beachten, dass sich dieser ebenso auf die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldbezugs auswirken kann. Denn insoweit sind der Umfang der Beschäftigungszeiten in den letzten fünf Jahren einerseits und das Lebensalter des Arbeitnehmers andererseits von Bedeutung.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelt, das der Berechtigte regelmäßig im Durchschnitt des letzten Jahres, d.h. in den letzten 52 Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verdient hat (Bemessungsentgelt). Daher ist der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Beendigungszeitpunkt auch in dieser Hinsicht von Belang.

Äußerst praxisrelevant ist bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags die Frage nach einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur. In der Regel verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrfrist von zwölf Wochen, in denen der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld erhält (vgl. § 159 SGB III). In besonderen Härtefällen kann die Sperrzeit kürzer ausfallen. Hintergrund für die Sperrzeitregelung ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags selbst zum Verlust seines Arbeitsplatzes beigetragen hat.

Der Eintritt der Sperrzeit hat zur Konsequenz, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld während dieser Zeit ruht (§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III). Grundsätzlich führt ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zwar zu keiner Verkürzung der Anspruchsdauer, bei einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ist dies jedoch ausnahmsweise anders. Zu beachten ist hierbei, dass sich bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe die Anspruchsdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Tage der Sperrzeit mindert; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

 

Hinweis:

Die Kürzung der Anspruchsdauer führt insbesondere für ältere Arbeitnehmer zu einer über zwölf Wochen hinausgehenden Schmälerung ihrer Ansprüche. Bei einem Anspruch von 24 Monaten kann eine Leistungskürzung um sechs Monate eintreten.

Hiervon gibt es wiederum eine nicht unerhebliche Ausnahme: Eine Minderung der Anspruchsdauer tritt bei den Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe dann nicht ein, wenn zwischen dem die Sperrzeit begründenden Ereignis und der Entstehung des Anspruchs mehr als ein Jahr verstrichen ist (§ 148 Abs. 2 S. 2 SGB III).

Eine Sperrzeit wird ausnahmsweise nicht verhängt, wenn der Arbeitnehmer vorbringen kann, dass er für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund hatte. Als wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe ist beispielsweise anerkannt, wenn der Arbeitgeber nachhaltig zwingende Vorschriften des Arbeitsschutzes nicht einhält oder die Arbeit dem Arbeitnehmer körperlich oder geistig nicht mehr zugemutet werden kann. Im Einzelfall können auch persönliche Gründe, wie z.B. gesundheitliche Gründe oder ein Familiennachzug, anerkannt werden.

 

Hinweis:

Sperrzeitunschädlich ist hingegen das bloße Unterlassen der Klageerhebung gegen eine Kündigung, ebenso wie die Rücknahme einer bereits erhobenen Kündigungsschutzklage. Dies gilt selbst dann, wenn die Kündigung für Fachkundige offensichtlich rechtswidrig ist.

Entgegen einer landläufigen Meinung werden Abfindungen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Abfindungen können jedoch zu einem zeitweisen Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führen, wenn der Arbeitnehmer ohne Einhaltung der für sein Arbeitsverhältnis grundsätzlich maßgebenden ordentlichen Kündigungsfrist ausgeschieden ist. In diesem Falle verschiebt sich der Beginn der Arbeitslosengeldzahlung zeitlich nach hinten, ohne dass jedoch allein hierdurch die Gesamtdauer des Anspruchs berührt wird.

 

Hinweis:

Als Entlassungsentschädigung gilt beispielweise auch die finanzielle Abgeltung des n...

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