Durch einen Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Beachtung von Kündigungsschutzbestimmungen – sowohl des allgemeinen als auch des besonderen Kündigungsschutzes – und Kündigungsfristen beendet werden. Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich von den Parteien beendet, ohne dass zuvor von dem Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen wurde. Durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis zu dem vereinbarten Auflösungszeitpunkt beendet. Rechtlicher Beendigungstatbestand ist folglich die Vereinbarung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Nach § 623 BGB (der von einem „Auflösungsvertrag“ spricht) ist Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Aufhebungsvertrag die Einhaltung der Schriftform des § 126 BGB unter Ausschluss der elektronischen Form. Mündliche Absprachen, Faxe oder E-Mails reichen nicht aus.

Zwar können die Parteien den Beendigungszeitpunkt frei vereinbaren. Mit Rückwirkung ist ein Aufhebungsvertrag jedoch nur zulässig, wenn sich die Rückwirkung lediglich auf einen Zeitraum bezieht, in dem das Arbeitsverhältnis noch nicht in oder bereits wieder außer Vollzug gesetzt war (BAG, Urt. v. 17.12.2009 – 6 AZR 242/09, NZA 2010, 273).

 

Hinweis:

Der Aufhebungsvertrag ist vom Abwicklungsvertrag abzugrenzen. Im Gegensatz zu einem Aufhebungsvertrag regeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit dem Abwicklungsvertrag nicht einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sein Zweck ist es vielmehr, die zumeist durch eine Kündigung des Arbeitgebers bereits herbeigeführte Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ausgestaltung der Beendigungsmodalitäten einvernehmlich zu vereinbaren.

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