Der Arbeitnehmer ist gem. §§ 861, 985 BGB, dem Arbeitsvertrag und den §§ 666, 667, 665 BGB zur Herausgabe sämtlicher Firmengegenstände und Firmenunterlagen verpflichtet. Gleichwohl sollten im Aufhebungsvertrag die Rückgabepflichten des Arbeitnehmers – sofern der Arbeitnehmer die Sachen noch im Besitz hat – klarstellend und mit Blick auf Ort (z.B. Firmensitz des Arbeitsgebers) und Zeit (z.B. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ausdrücklich geregelt werden.

Hat der Arbeitnehmer die Firmengegenstände und Firmenunterlagen bereits herausgegeben, bietet sich die Aufnahme einer Erklärung an, in dem der Arbeitnehmer versichert, dass er diese bereits herausgegeben hat. Sowohl die Verpflichtung als auch die Erklärung sollten sich dabei auf sämtliche dem Arbeitgeber gehörende Unterlagen erstrecken und/oder einzelne, konkret bezeichnete Firmenunterlagen, einschließlich aller die geschäftliche Tätigkeit betreffenden Aufzeichnungen des Arbeitnehmers einbeziehen.

Schließlich bietet es sich aus Arbeitgebersicht an, eine Löschungsverpflichtung des Arbeitnehmers aufzunehmen, d.h. den Arbeitnehmer ausdrücklich zu verpflichten, alles zu löschen bzw. zu vernichten, was er auf privaten oder sonstigen firmenfremden Datenträgern gespeichert hat. Zudem sollte der Arbeitnehmer etwaige auf einem in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen Computer aufgespielte Programme, für welche die Gesellschaft die Lizenz hat, löschen.

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