I. Vorbemerkung

Durch einen Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Beachtung von Kündigungsschutzbestimmungen und Kündigungsfristen beendet werden. Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich von den Parteien beendet, ohne dass zuvor von dem Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen wurde. Rechtlicher Beendigungstatbestand ist folglich die Vereinbarung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Nach § 623 BGB ist Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Aufhebungsvertrag die Einhaltung der Schriftform des § 126 BGB unter Ausschluss der elektronischen Form. Mündliche Absprachen, Faxe oder E-Mails reichen nicht aus.

 

Literaturhinweis:

Ausführlich zum Aufhebungsvertrag s. Maaß ZAP F. 17, S. 1221 ff.

II. Muster: Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag

zwischen:

 
(1) (...) (Name und Adresse des Arbeitnehmers)
      – nachfolgend "Arbeitnehmer" –
       
(2) (...) (Name und Adresse des Unternehmens)
      – nachfolgend "Arbeitgeber" –

§ 1 Beendigung

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen seit dem (...) bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen/betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des (...) sein Ende finden wird.

 

Gestaltungshinweise:

  • Üblicherweise vereinbaren die Parteien den Beendigungszeitpunkt unter Einhaltung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist. Gebunden sind sie hieran allerdings nicht. Jedoch kann aus verschiedenen Gründen, z.B. wegen der Suche nach einer neuen adäquaten Beschäftigung oder mit Blick auf Dauer und Höhe eines ggf. in Anspruch zu nehmenden Arbeitslosengeldes, ein im Vergleich zur Kündigungsfrist später liegender Beendigungstermin vereinbart werden.
  • Der Hinweis, dass die Beendigung "auf Veranlassung des Arbeitgebers" erfolgt, dient dazu, gegenüber den Behörden zu dokumentieren, dass es sich bei der Abfindung um eine Entschädigung für die von dem Arbeitgeber veranlasste, endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG handelt.

§ 2 Vergütung und Abwicklung

  1. Bis zu dem unter § 1 genannten Beendigungszeitpunkt zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sein monatliches Fixgehalt i.H.v. (...) EUR brutto. Bei untermonatigem Ausscheiden (nach § 5) wird das monatliche Fixgehalt zeitanteilig auf den Tag genau gekürzt.
  2. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer ferner bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die erdiente variable Vergütung i.H.v. (...) EUR brutto.
 

Gestaltungshinweise:

  • Die Feststellung der verdienten variablen Vergütung sowie weiterer finanzieller (Rest-)Ansprüche, z.B. Provisionen, Umsatzbeteiligung, Boni etc., stellt beim unterjährigen Ausscheiden regelmäßig ein Problem der Beendigung dar. Es empfiehlt sich, eine klare Regelung der Berechnung der entsprechenden anteiligen Vergütungen zu treffen, um spätere Streitigkeiten, evtl. lange nach dem Auseinandergehen der Parteien, zu vermeiden. Es kann beispielsweise auch ein Pauschalbetrag zur Abgeltung vereinbart werden. Eine solche Klausel könnte wie folgt lauten: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass die variable Vergütung des Arbeitnehmers mit Zahlung eines Pauschalbetrages i.H.v. (...) EUR brutto abgegolten ist. Die Zahlung der variablen Vergütung ist zum (...) fällig."
  • Sind sich die Parteien einig, dass neben dem Festgehalt keine weitere Vergütung gezahlt werden soll, sollte auch dies explizit in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden.

§ 3 Abfindung

  1. Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 910 KSchG i.H.v. (...) EUR brutto (in Worten: (...) Euro brutto).

     

    Gestaltungshinweise:

    • Eine Abfindung entschädigt den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes sowie dadurch entgangene oder zukünftig entgehende Einnahmen (vgl. § 24 Nr. 1 EStG).
    • Bei der Höhe der durch eine freie Aufhebungsvereinbarung geregelten Abfindung hat sich die Faustformel "ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr" eingebürgert (vgl. auch § 1a Abs. 2 KSchG). Die konkrete Höhe der Abfindung wird allerdings durch verschiedene Parameter im Rahmen der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmt (vgl. Maaß ZAP F. 17, S. 1221 ff.).
  2. Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung entsteht sofort mit Abschluss dieser Vereinbarung und ist ab diesem Zeitpunkt sofort vererblich. Die Abfindung wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (nach § 1 bzw. im Fall der vorzeitigen Beendigung nach § 5) sofort zur Zahlung fällig. Sie wird nach Maßgabe der dann gültigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben bargeldlos zur Auszahlung gebracht. Etwaige anfallende Steuern auf die Abfindung sind von dem Arbeitnehmer zu tragen.

     

    Gestaltungshinweise:

    • Ein Anspruch auf Abfindung ist grundsätzlich, wenn die Parteien dazu in dem Aufhebungsvertrag nichts anderes vereinbart haben, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Die Fälligkeit der Abfindung kann jedoch auf einen Zeitpunkt vor oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wer...

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