(OLG Hamm, Urt. v. 4.11.2016 – 26 U 2/16) • In den Grenzfällen der Medizin, in denen es keine ausreichende Erfahrungswerte gibt, haben die Ärzte einen großen Ermessensspielraum. Ein solcher Ermessensspielraum besteht für die Ärzte, wenn bei einem Kleinkind, dass auf der Herztransplantationsliste steht, zur Überbrückung ein sog. Berlin Heart einzusetzen ist. Es muss in solch einem Grenzfall der Medizin den Ärzten ein großer Ermessensspielraum eingeräumt werden, ob sie überhaupt das Unterstützungssystem einbauen und wann für sie der geeignete Zeitpunkt ist. Auch wenn Ärzte grds. verpflichtet sind, ihr Wissen und Können für die Patienten einzusetzen, besteht diese Verpflichtung nicht um jeden Preis, wenn es sich um einen Grenzfall der Medizin handelt, bei dem die Ärzte quasi ohne ausreichendes Wissen und entsprechende Erkenntnisse tätig werden müssen und ihr Handeln nahezu einem reinen Glücksspiel gleicht.

ZAP EN-Nr. 172/2017

ZAP F. 1, S. 287–287

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