(FG Münster, Urt. v. 11.11.2015 – 7 K 453/15) • Vereinbaren Ehegatten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung Ausgleichszahlungen an einen Ehegatten zu dem Zweck, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall bei dem anderen Ehegatten zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern, sind diese Ausgleichszahlungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Fließen dem Ausgleichspflichtigen hingegen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung – in dem allein Werbungskosten anfallen könnten – sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss. Hinweis: Nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1.9.2009 durch das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist in § 10 VersAusglG der Grundsatz der internen Realteilung eingeführt worden, wonach jedes Versorgungsanrecht separat, innerhalb seines Versorgungssystems, zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist. Als Ausnahme zu dem Prinzip der internen Teilung ist in §§ 14 ff. VersAusglG die externe Teilung vorgesehen. Hierbei wird der Ausgleichswert an einen anderen als den gegenwärtigen, also einen externen unternehmensfremden Versorgungsträger übertragen, der hieraus eine angemessene Versorgung zu gewähren hat.

ZAP EN-Nr. 245/2016

ZAP 6/2016, S. 290 – 290

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