Neben den Anfechtungsmöglichkeiten stellt sich häufig auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erlass eines (begünstigenden) Verwaltungsakts besteht.

 

Beispiele:

  • Erteilung einer Baugenehmigung,
  • Herabsetzung einer Zweitwohnungssteuer (auf Null),
  • Genehmigung eines Versorgungsvertrags,
  • Anerkennung als Asylberechtigter,
  • Eintragung in die Liste einer Architektenkammer,
  • Akteneinsicht,
  • Zulassung zu einer Prüfung,
  • beamtenrechtliche Beförderung.

Zu prüfen ist zunächst die Anspruchsgrundlage. Neben expliziten gesetzlichen (normativen) Anspruchsgrundlagen sind auch Grundrechte in Betracht zu ziehen. Bei gebundenen Normen sind die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlage und bei Ermessensnormen zusätzlich die Ermessensreduzierung auf Null herauszuarbeiten.

Kommt die Behörde dem Anspruch nicht nach, ist Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage der prozessuale Anspruch des Klägers auf Verurteilung der Behörde, den abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt zu erlassen. In dem Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts ist der Bescheidungsantrag regelmäßig als Minus enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1996 – 4 C 15.95, NVwZ-RR 1997, 271, 273). Eine Verpflichtungsklage kann in Bezug auf alle Arten von Verwaltungsakten erhoben werden. Umstritten ist, ob dies auch für Realakte geht. Während ein Teil der Rechtsprechung dahingehend argumentiert, dass die Entscheidung der Behörde, ob sie den Realakt vornimmt, seinerseits ein Verwaltungsakt sei, wird dies von anderen Teilen unter Hinweis auf den fehlenden Regelungscharakter verneint. Nach dieser Auffassung soll für Realakte allein die allgemeine Leistungsklage einschlägig sein (vgl. Rödel ZAP F. 19, S. 827, 829 m.w.N.).

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