(OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2015 – 11 U 166/14) • Ein verkehrssicherungspflichtiges Bundesland muss in geeigneter Weise diejenigen Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Insoweit haftet das Land Nordrhein-Westfalen für einen Fahrbahnbelag, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt, weil der Motorradfahrer trotz Einhaltung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt den betreffenden Streckenabschnitt bei Nässe nicht gefahrlos passieren konnte. Das Land hätte im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht wenigstens durch das entsprechende Verkehrszeichen 114 mit Zusatzschild 1052-36 "bei Nässe" in Verbindung mit einer jedenfalls bei Nässe geltenden Tempobegrenzung auf maximal 30 km/h auf die Gefahrenstelle hinweisen müssen.

ZAP EN-Nr. 220/2016

ZAP 6/2016, S. 283 – 283

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