In zwei Urteilen vom Februar entschied das BSG darüber, welcher Träger Maßnahmen der Krankenpflege in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe erbringen muss (BSG, Urt. v. 25.2.2015 – B 3 KR 11/14 R und B 3 KR 10/14 R). Das BSG entschied, dass auch eine solche Einrichtung ein geeigneter Ort für eine häusliche Krankenpflege durch die Krankenkasse sein kann, sofern die Einrichtung die Krankenpflege nicht selbst als Teil ihrer Leistungen schuldet. Was die Einrichtung im Rahmen des Einrichtungsentgelts selbst schuldet, ergibt sich aus den Verträgen mit dem Sozialhilfeträger (nach § 75 SGB XII) bzw. mit dem behinderten Menschen (nach WBVG). Ohne Erwähnung in den Verträgen sind nur einfachste Maßnahmen der Krankenpflege, die (auch ohne medizinische Fachkenntnisse) praktisch von jedem erwachsenen Haushaltsangehörigen erbracht werden können, von der Leistungspflicht der Einrichtung umfasst; darüber hinaus gehende Leistungen sind von der Krankenkasse zu erbringen.

 

Hinweis:

Die Urteile ergingen zwar im Rahmen eines Erstattungsstreits zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse, sind aber auf Fälle von Selbstzahlern übertragbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge