Gelinde gesagt, überraschend ist eine Entscheidung zur Verjährung zu Unrecht gezahlter Beiträge. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im Jahr 2000 Beiträge gezahlt. In einem von 2006–2009 dauernden Gerichtsverfahren wendete er sich dann erfolgreich vor Gericht gegen eine Statusentscheidung aus dem Jahr 2005 über seine Versicherungspflicht. Vier Monate nach dem letzten Urteil (vermutlich nach Zustellung der Urteilsgründe) beantragte er die Erstattung der Beiträge zur Arbeitsförderung. Die beklagte BA erhob die Verjährungseinrede: Die Beitragserstattung sei bereits verjährt. Das BSG entschied nun, dass der Kläger zwar einen Beitragserstattungsanspruch nach § 26 SGB IV habe, der aber verjährt sei. Nach § 27 Abs. 2 SGB IV verjähre der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Beitragsentrichtung. Der Erstattungsanspruch sei also schon am 31.12.2004 verjährt, also bereits vor seiner Entstehung. Im konkreten Fall war der Anspruch damit sogar schon vor der Beantragung der Statusfeststellung verjährt. Es handele sich bei dieser Auslegung um eine verfassungskonforme Inhaltsbestimmung (BSG, Urt. v. 31.3.2015 – B 12 AL 4/13 R). Damit gibt das BSG seine frühere Rechtsprechung hierzu (BSG, Urt. v. 13.9.2006 – B 12 AL 1/05 R) auf.

 

Hinweis:

Zu raten ist daher, gleichzeitig mit der Beantragung von Statusentscheidungen sofort die Erstattung geltend zu machen. Der schriftliche Erstattungsantrag bzw. der Widerspruch gegen die Ablehnung der Erstattung hemmt die Verjährung (§ 27 Abs. 3 SGB IV). Dem Ruhen eines Gerichtsverfahrens über die Beitragserstattung sollte nur bei Verzicht auf die Einrede der Verjährung zugestimmt werden, weil die Verjährung sechs Monate nach dem Ruhensbeschluss weiterzulaufen beginnt (§ 204 BGB). Anzustreben ist daher eher eine Verbindung der Verfahren.

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