(BAG, Urt. v. 17.12.2015 – 6 AZR 709/14) • Von dem Aufhebungsvertrag ist der Abwicklungsvertrag zu unterscheiden, in dem einem Arbeitnehmer das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eingeräumt werden kann. Bei einer solchen Regelung bedürfen beide Parteien nicht des Schutzes der grds. nicht dem abdingbaren Mindestkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB, was auch dem Rechtsgedanken des § 12 KSchG entspricht. Die Ausübung dieses vertraglichen Rechts zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt durch Abgabe einer Kündigungserklärung und bedarf gem. § 623 BGB zwingend der Schriftform.

ZAP EN-Nr. 239/2016

ZAP 6/2016, S. 288 – 289

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