(OLG München, Urt. v. 22.10.2015 – 23 U 4861/14) • Der Geschäftsführer einer GmbH ist dieser zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine ihm obliegende Organpflicht schuldhaft verletz und dies zu einem Schaden der Gesellschaft geführt hat. Das schadensverursachende adäquat kausale und pflichtwidrige Verhalten des GmbH-Geschäftsführers kann dabei zwar auch in einem Unterlassen bestehen, setzt aber dann zumindest voraus, dass dem Organvertreter dann ein pflichtgemäßes Eingreifen auch möglich war und den Schaden verhindert hätte. Insoweit bleibt der GmbH-Geschäftsführer aber kraft seiner Amtsstellung und seiner nach dem Gesetz gegebenen Allzuständigkeit für sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft grds. auch (weiterhin) für diejenigen Aufgaben verantwortlich, die durch interne Zuständigkeitsverteilung (oder durch Delegation) an andere Organverantwortliche oder Dritte übertragen worden sind und wandelt sich dann etwa bei ressortmäßigen Aufteilung der Aufgabenerfüllung in entsprechende Überwachungspflichten der Geschäftsführer untereinander. Von daher haftet der Geschäftsführer auch dann, wenn er gegen das pflichtwidrige Verhalten des Mitgeschäftsführers durch Auszahlung erkennbar überhöhter Gehaltszahlungen an sich selbst nicht einschreitet und diese unterbindet. Hinweis: Dazu, dass sich ein Geschäftsführer seiner Gesamtverantwortung nicht durch interne Zuständigkeitsverteilungen entledigen kann, s.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.9.2014 – I-21 U 38/14, NZI 2015, 517 (zur Nichtabführung von Sozialbeiträgen) sowie BGH, Urt. v. 28.4.2015 – II ZR 63/14, ZIP 2015, 1220 und BGH, Urt. v. 15.1.2013 – II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 (jeweils zum AG-Vorstand).

ZAP EN-Nr. 237/2016

ZAP 6/2016, S. 288 – 288

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