(EuGH, Urt. v. 1.3.2016 – C-443/14 u. C-444/14) • Bei Personen mit subsidiärem Schutzstatus ist eine Wohnsitzauflage zulässig, wenn sie in stärkerem Maß mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sind als andere Personen, die keine EU-Bürger sind und sich rechtmäßig in dem Mitgliedstaat aufhalten, der diesen Schutz gewährt hat. Hinweis: Die Entscheidung erging auf Vorlage des BVerwG. Der EuGH betont, dass dass Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Bezug auf die Wahl ihres Wohnsitzes grds. keiner strengeren Regelung unterworfen werden dürfen als andere Nicht-EU-Bürger. Gleichwohl hält er eine Wohnsitzauflage unter engen Voraussetzungen für mit EU-Recht vereinbar, etwa im Hinblick auf das Ziel der Integration; für nicht ausreichend erachtet der Gerichtshof jedoch das Motiv gleichmäßiger finanzieller Lastenverteilungen unter den Leistungsträgern. Das BVerwG wird nun zu prüfen haben, ob Personen mit subsidiärem Schutzstatus, die Sozialhilfe beziehen, in stärkerem Maß mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sind als andere Nicht-EU-Bürger.

ZAP EN-Nr. 254/2016

ZAP 6/2016, S. 292 – 292

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