Mit Wirkung zum 1. Januar hat der Gesetzgeber das Recht der Syndikusanwälte neu geregelt (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 2/2016, S. 50). Einer der Schwerpunkte des Gesetzes ist die Befreiung der Syndizi von der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Deutsche Anwaltverein hat nun darauf hingewiesen, dass es noch zahlreiche Fälle gibt, in denen Syndikusanwälte in rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht über keinen gesicherten Vertrauensschutz verfügen und deren Arbeitgeber inzwischen für ihre Unternehmensjuristen wieder in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte enthalte hier eine komplexe Rückwirkungsregelung für derartige noch ungeklärte Altfälle. Die Betroffenen sollten die bald ablaufende Ausschlussfrist zum 1. April beachten.

Konkret empfiehlt der DAV denjenigen Kollegen, die noch nicht über einen wirksamen Befreiungsbescheid verfügen oder denen die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht bestätigt hat, dass eine für eine andere Tätigkeit erteilte Befreiung weiter gilt, rechtzeitig die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu beantragen und gleichzeitig bei der Deutschen Rentenversicherung Bund den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie auch auf rückwirkende Befreiung zu stellen.

Einen guten Überblick sowie einen ersten Versuch, die Fragen, die sich insb. zum Zulassungsverfahren und Befreiungsrecht stellen, zu beantworten, gibt der Beitrag von Huff in ZAP F. 23, S. 1045 ff.

[Quelle: DAV]

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