(BVerfG, Beschl. v. 27.1.2015 – 1 BvR 471/10 u. 1 BvR 1181/10) • Werden äußere religiöse Bekundungen durch Pädagogen in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule zum Zweck der Wahrung des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität gesetzlich untersagt, so muss dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen grds. unterschiedslos geschehen. Ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen (hier: nach § 57 Abs. 4 SchulG NRW) ist mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar. Ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild ist daher verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass von einer äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr der Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausgehen muss. Hinweis: Die Entscheidung erging im ersten Senat des BVerfG mit sechs zu zwei Stimmen. In ihrem abweichenden Votum verwiesen die Richter Schluckebier und Hermanns darauf, dass der zweite Senat noch 2003 (BVerfGE 108, 282) dem Landesschulgesetzgeber zugestanden hatte, gesetzlich zu regeln, inwieweit er religiöse Bezüge in der Schule zulassen will.

ZAP EN-Nr. 239/2015

ZAP 6/2015, S. 296 – 296

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