(SG Augsburg, Urt. v. 22.1.2015 – S 17 R 620/14) • Ein zugelassener Rechtsanwalt, der in einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist, kann die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für diese Tätigkeit jedenfalls dann erfüllen, wenn die beratende, vertretende und entscheidende Anwaltstätigkeit nicht im Verhältnis zum Arbeitgeber, sondern für den Mandanten der Gesellschaft erfolgt und eine standeswidrige Einflussnahme, die einer Tätigkeit im Sinne der freien Rechtspflege entgegensteht, nicht zu erwarten ist. Hinweis: Die Kammer verneint einen generellen Ausschluss für die Befreiung eines Anwaltssyndikus in der gesetzlichen Rentenversicherung und unterscheidet vielmehr danach, ob Inhalt der Tätigkeit die rechtliche Beratung und Vertretung des Unternehmens/Arbeitgebers selbst ist (dann keine Befreiung) oder ob eine anwaltsgleiche, eigenverantwortliche und in der Sache nicht weisungsgebundene Beratung und Vertretung von Mandanten des Unternehmers/Arbeitgebers erfolgt, welche das Gericht im Streitfall beim angestellten Rechtsanwalt als gegeben ansah (vgl. auch Bayerisches LSG, Urt. v. 18.12.2013 – L 14 R 816/12 – zum Rechtsanwalt als angestellter Compliancespezialist). Vgl. zu dieser Thematik auch den Übersichtsbeitrag "Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Befreiung von Syndikusanwälten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung" von Huff ZAP F. 23, S. 993 ff.

ZAP EN-Nr. 256/2015

ZAP 6/2015, S. 301 – 301

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