Für das Aufhebungsverfahren gelten die §§ 278 Abs. 1, 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorsehen, zwar nicht, wohl aber die allgemeinen Verfahrensregeln und damit die Grundsätze der Amtsermittlung. Wenn aber ein Sachverständigengutachten eingeholt wird und das Gericht seine Entscheidung darauf stützt, so muss dieses – wie der BGH (FamRZ 2014, 1917 = NJW 2014, 3445 = MDR 2014, 1322) klarstellt – den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig.

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