Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises des Gesundheitswesens nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt (BGH FamRZ 2014, 1997 m. Anm. Bienwald = NJW 2014, 3515 = MDR 2014, 1322).

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