Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer grundsätzlich nicht bestellt werden. Neben der Notwendigkeit der Maßnahme ist stets zu prüfen, ob die Ablehnung der Betreuung auf einem freien Willen beruht (BGH FamRZ 2014, 647; s. Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 890). Der BGH (FamRZ 2014, 1626 = ZAP F. 1, S. 181 = 608/2014) hat hierzu betont, dass die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein Sachverständigengutachten belegt sein müssen.

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