a) Ausschluss freier Willensbestimmung

Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer grundsätzlich nicht bestellt werden. Neben der Notwendigkeit der Maßnahme ist stets zu prüfen, ob die Ablehnung der Betreuung auf einem freien Willen beruht (BGH FamRZ 2014, 647; s. Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 890). Der BGH (FamRZ 2014, 1626 = ZAP F. 1, S. 181 = 608/2014) hat hierzu betont, dass die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein Sachverständigengutachten belegt sein müssen.

b) Psychische Erkrankung

Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises des Gesundheitswesens nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt (BGH FamRZ 2014, 1997 m. Anm. Bienwald = NJW 2014, 3515 = MDR 2014, 1322).

c) Persönliche Anhörung und Untersuchung

Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht gem. §§ 278, 280 FamFG den Betroffenen persönlich anzuhören und sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Die Grundzüge der persönlichen Anhörung sind in § 34 FamFG geregelt, der, wie der BGH (FamRZ 2014, 1543 m. Anm. Fröschle = NJW 2014, 2788 = FuR 2014, 587 – Bearb. Soyka = MDR 2014, 1207; im Anschluss an BGH FamRZ 2010, 1650) klarstellt, auch in diesen Verfahren anzuwenden ist. Das Gericht darf unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 1 FamFG ausnahmsweise von der persönlichen Anhörung absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundene Versuche unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder um sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

d) Aufhebung einer Betreuung

Für das Aufhebungsverfahren gelten die §§ 278 Abs. 1, 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorsehen, zwar nicht, wohl aber die allgemeinen Verfahrensregeln und damit die Grundsätze der Amtsermittlung. Wenn aber ein Sachverständigengutachten eingeholt wird und das Gericht seine Entscheidung darauf stützt, so muss dieses – wie der BGH (FamRZ 2014, 1917 = NJW 2014, 3445 = MDR 2014, 1322) klarstellt – den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig.

e) Kontrollbetreuung

Im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht kann durch die Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 BGB für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Notwendig ist der konkrete, durch tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht genüge getan wird, wenn etwa Bedenken gegen die Redlichkeit oder Tauglichkeit des Bevollmächtigten bestehen oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bevollmächtigte mit den vorzunehmenden Geschäften überfordert ist (BGH FamRZ 2014, 1693, NJW 2014, 3237 = MDR 2014, 1148 = FamRB 2014, 416 m. Hinw. Locher = ZAP F. 1 S. 225 = ZAP EN-Nr. 760/2014).

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