(BGH, Beschl. v. 3.12.2014 – 4 StR 342/14) • Nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder des Geschlechtsteils eines Kindes ist Kinderpornografie i.S.d. § 184b Abs. 1 StGB. Tatobjekte sind nur pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Zu den sexuellen "Handlungen" von Kindern gehört zwar auch ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung; Voraussetzung ist aber, dass die von dem Kind eingenommene Körperposition objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Körperpositionen, die sich bei einem Handlungsablauf ohne eindeutigen Sexualbezug (z.B. Körperpflege, An- oder Umkleiden, Sport, Spiel etc.) naturgemäß ergeben sind auch dann keine sexuellen Handlungen von Kindern i.S.v. § 184b Abs. 1 StGB in der derzeitigen Fassung, wenn sie für Bildaufnahmen zu pornografischen Zwecken ausgenutzt werden. Hinweis: Mit dieser Entscheidung bekräftigt der BGH seine Haltung zur derzeitigen Rechtslage in Bezug auf die Anforderungen an eine sexuelle Handlung eines Kindes i.S.d. § 184b Abs. 1 StGB. Danach reicht allein die Aufnahme eines nackten Kindes nicht zur Tatbestandsverwirklichung aus, solange es sich um eine normale Körperposition handelt. Zu den sog. Posing-Fällen verhält sich das Urteil zwar nicht direkt, aber es ist zu erkennen, dass Haltungen, die nur nach Aufforderung eingenommen werden, den Tatbestand erfüllen.

ZAP EN-Nr. 247/2015

ZAP 6/2015, S. 299 – 299

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