(BGH, Urt. v. 2.2.2015 – IV ZR 460/14) • Einem Versicherungsnehmer kann gegenüber dem Versicherer ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung zustehen, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung schafft. Dies kann der Fall sein, wenn er infolge eines Widerspruchs des Versicherungsnehmers nicht wirksam zustande gekommen ist, weil der Widerspruch – ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist – rechtzeitig war. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein keine vollständige Verbraucherinformation erhalten hat, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union v. 19.12.2013 (Rs. C-209/12).

ZAP EN-Nr. 220/2015

ZAP 6/2015, S. 290 – 291

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