(OLG München, Urt. v. 19.11.2014 – 20 U 2215/14) • Ein Makler kann die ihm aus dem Maklervertrag obliegende Aufklärungspflicht verletzt haben, indem er einerseits im Internet und in seinem Exposé das streitgegenständliche Anwesen mit vollständiger Unterkellerung bewarb, andererseits aber trotz positiver Kenntnis den Käufer nicht darüber aufgeklärt hat, dass das Anwesen tatsächlich nur zum Teil unterkellert war. Ersatz der für die nachträgliche Unterkellerung voraussichtlich entstehenden Kosten kann der Käufer als Erfüllungsschaden bereits deshalb nicht verlangen, weil ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch einen Makler nicht auf den Ersatz des Erfüllungsschadens, sondern auf das negative Interesse gerichtet ist. Zur Feststellung des ersatzfähigen Vertrauensschadens ist ein Gesamtvermögensvergleich anzustellen, indem die Vermögenslage, in welcher der Käufer sich jetzt befindet, mit derjenigen verglichen wird, in der er sich befände, wenn er nicht auf die fehlerhafte Aufklärung durch den Makler vertraut hätte und demzufolge den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte.

ZAP EN-Nr. 213/2015

ZAP 6/2015, S. 288 – 289

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