Am 5. März hat der Bundestag die sog. Mietpreisbremse verabschiedet. Sie soll helfen, den rasanten Anstieg der Mieten vor allem in Ballungsgebieten einzudämmen. Neubauten sind ausgenommen, um Investitionen auf dem Wohnungsmarkt zu erhalten.

In Gebieten mit "angespannter Wohnungslage" dürfen Mieten bei der Wiedervermietung bestehender Wohnungen nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Welche Gebiete dies sind, müssen die Länder noch per Rechtsverordnung festlegen. Sie dürfen Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt für jeweils längstens fünf Jahre ausweisen. Der Gesetzesentwurf nennt zu diesem Zweck verschiedene Merkmale, wann ein solcher Fall angenommen werden kann. Zugleich müssen die Länder darlegen, welche Maßnahmen sie ergreifen wollen, um den Wohnungsmangel zu beseitigen.

Auch das Maklerrecht wurde geändert. Hier gilt künftig ein Bestellerprinzip, das sicherstellen soll, dass derjenige die Maklergebühren zahlt, der den Makler beauftragt hat oder in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig geworden ist. In der Praxis ist das meist der Vermieter. Wohnungsvermittlungsverträge sind in Zukunft zudem schriftlich abzuschließen.

Der Bundesrat wird nach den derzeitigen Planungen seine Beratungen Ende März abschließen. Da vorgesehen ist, dass das Gesetz "am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats" in Kraft tritt, ist ein Inkrafttreten im Juni wahrscheinlich. Allerdings kann die Mietpreisbremse in der Praxis erst wirksam werden, wenn die Länder die vorgesehenen Rechtsverordnungen erlassen haben.

[Quelle: Bundesregierung]

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