(LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 7.1.2021 – L 5 KR 189/20 NZB) • Das Sonderkündigungsrecht bei der Erhebung eines Zusatzbeitrags ermöglicht einen Wechsel der Krankenkasse ohne Einhaltung der Mindestbindungsdauer. Bei Deckungslücken ist die Krankenkasse nach dem SGB V verpflichtet, den Zusatzbeitragssatz zu erhöhen. Sofern eine Krankenkasse einen solchen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht, kann die Mitgliedschaft nach dem SGB V ohne Einhaltung der 18-monatigen Mindestbindungsdauer gekündigt werden. Die Kündigung muss der Krankenkasse bis zum Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben oder für den der Zusatzbeitrag erhöht wird, zugegangen sein. Der Kassenwechsel vollzieht sich dann mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Bis zum Kassenwechsel ist der neu erhobene oder erhöhte Zusatzbeitrag vom Mitglied zu zahlen.

ZAP EN-Nr. 133/2021

ZAP F. 1, S. 225–225

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