(BGH, Beschl. v. 2.12.2020 – XII ZB 324/20) • Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Daher besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben wird. Das folgt schon daraus, dass die Fristverlängerung auch noch durch einen am letzten Tag der Frist nach Dienstschluss eingehenden Fristverlängerungsantrag, über den naturgemäß erst nach Ablauf der Frist entschieden wird, erwirkt werden kann.

ZAP EN-Nr. 146/2021

ZAP F. 1, S. 228–228

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