(LG Hamburg, Beschl. v. 18.1.2021 – 608 Qs 18/20) • Staatliche Leistungen, die als „Corona-Soforthilfe” aufgrund der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020” bzw. der „Förderrichtlinie Hamburger Corona Soforthilfe” gewährt wurden, stellen Subventionen i.S.d. § 264 StGB dar. Für die nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen genügt es grds., hinsichtlich der einzelnen subventionserheblichen Tatsachen auf konkret bezeichnete Textziffern des Antragsformulars zu verweisen. Jedenfalls bei einer überschaubaren Gesamtanzahl an Textziffern im Antragsformular steht dem grds. nicht entgegen, dass auf nahezu alle vom Antragsteller zu tätigenden Angaben verwiesen wird.

ZAP EN-Nr. 140/2021

ZAP F. 1, S. 227–227

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge