(BGH, Beschl. v. 2.12.2020 – XII ZB 303/20) • Ist die Beistandschaft des Jugendamts beendet, erlangt der sorgeberechtigte Elternteil die gesetzliche Vertretung des Kindes zurück und kann Verfahrenshandlungen, bei denen das Kind nicht wirksam gesetzlich vertreten war, rückwirkend genehmigen. In der Verfahrensfortsetzung durch den Elternteil liegt die konkludente Genehmigung. Der Vertretungsmangel kann in jeder Lage des Verfahrens, also auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz, geheilt werden, indem der gesetzliche Vertreter die Verfahrensführung genehmigt, und zwar auch noch in der Rechtsmittelinstanz. Diese Genehmigung kann auch schlüssig erklärt werden.

ZAP EN-Nr. 123/2021

ZAP F. 1, S. 222–222

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