(OLG München, Beschl. v. 14.1.2020 – 31 Wx 466/19) • Die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grds. Fachärzten für Psychiatrie vorbehalten (st. Rspr., im Anschluss an BayObLG FamRZ 1985, 742). Die Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen stellt regelmäßig einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs erheblich beeinträchtigt. Das Beschwerdegericht kann die Entscheidung und das ihr zugrunde liegende Verfahren aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückgeben, wenn andernfalls das Beschwerdegericht eine umfangreiche Beweisaufnahme durchführen müsste. Hinweis: Zwar handelt es sich bei der Frage der Testierfähigkeit um eine juristische Frage, gleichwohl bedürfen die Gerichte zu ihrer Beantwortung sachverständiger Hilfe.

ZAP EN-Nr. 99/2020

ZAP F. 1, S. 243–243

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