(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.12.2019 – 5 WF 190/19) • Ein Richter, der in einem Scheidungsverfahren trotz erfolgter Terminsaufhebung einen dennoch erschienenen Beteiligten unter Abwesenheit des anderen sowie der Verfahrensbevollmächtigten beider Seiten nach § 128 Abs. 1 FamFG anhört sowie zur Folgesache Versorgungsausgleich mit dem erschienenen Beteiligten verhandelt, kann mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Hinweis: Das Bemerkenswerte an dieser eindeutigen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und zwingenden Entscheidung ist deren Vorgeschichte: Die Richterin äußerte sich dienstlich zum Befangenheitsantrag und sah keine Besorgnis der Befangenheit. Auch das AG Überlingen wies das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurück.

ZAP EN-Nr. 101/2020

ZAP F. 1, S. 243–244

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