(AG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2017 – 22 C 102/17; AG Leipzig, Beschl. v. 11.10.2017 – 200 Ds 805 Js 50086/15 [2]) • Der Rat des Verteidigers zum Schweigen ist ausreichende Mitwirkung i.S.d. Nr. 4114, 5115 VV RVG. Hinweis: In der Entscheidung des AG Leipzig stellt das Gericht klar, dass eine Mitwirkung im Sinne der Vorschrift nach h.M. auch der Rat des Rechtsanwalts an den Mandanten, sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen, darstellen könne – sog. gezieltes Schweigen. Berät der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber in diese Richtung und wird, weil ggf. das einzige Beweismittel verlorengeht, darauf das Verfahren eingestellt, hat der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt. Der Rechtsanwalt sollte aber klar und deutlich zu erkennen geben, dass sich der Mandant auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft.
ZAP EN-Nr. 150/2018
ZAP F. 1, S. 228–228
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