(OLG München, Urt. v. 17.11.2017 – 10 U 1319/17) • Der Fahrer einer Straßenbahn haftet nicht persönlich für die Folgen eines Unfalls, wenn es für eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB am Verschuldensnachweis fehlt. Hinsichtlich der Haftung aus § 18 Abs. 1 S. 1 StVG fehlt es am Tatbestandsmerkmal des Kraftfahrzeugs, und aus § 1 Abs. 1 HPflG haftet nur der Betriebsunternehmer und nicht auch der im Betrieb beschäftigte Straßenbahnfahrer. Kommt es zu einer Kollision zwischen einer Straßenbahn und einem Pkw, dessen Führer sich unter schuldhaftem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 3 StVO ungeachtet der herannahenden Straßenbahn im Gleisbereich aufgehalten hat, so trifft, sofern der Straßenbahnfahrer die Kollision nicht (mit-)verschuldet hat, Fahrer und Halter des Pkw die alleinige Haftung.

ZAP EN-Nr. 118/2018

ZAP F. 1, S. 220–220

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