In diesem Zusammenhang ist zunächst hinzuweisen auf den Beschluss des LG Ansbach vom 19.10.2017 (3 Qs 95/17, StraFo 2018, 21), der in einem Verfahren wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das BtMG ergangen ist. Das AG hatte die Durchsuchung angeordnet, das LG stellte deren Rechtswidrigkeit fest: Voraussetzung für jede Durchsuchung sei die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde, wofür hinreichende Anhaltspunkte vorliegen müssen und vage Anhaltspunkte oder reine Vermutungen nicht genügen (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 102 Rn 2 m.w.N.). Dies hat das LG verneint. Vernommen worden war nämlich bis zur Anordnung der Durchsuchung nur eine Belastungszeugin. Deren Angaben reichten aber nicht für die Annahme aus, dass es durch die Beschuldigte zu einer Straftat nach dem BtMG gekommen war. Denn aus der Aussage der Zeugin ergebe sich nicht einmal, ob es bei der durch sie geschilderten Gelegenheit tatsächlich zu einem Kontakt zwischen der Zeugin und der Beschuldigten gekommen sei. Weiter habe die Zeugin kein konkretes Betäubungsmittel oder eine bestimmte Menge, nicht einmal eine Mindestmenge, benennen können. Aufgrund dessen stand für das LG nicht fest, ob es sich überhaupt um Betäubungsmittel im Sinne des BtMG und den dazugehörigen Anlagen oder aber um sog. legal highs gehandelt haben soll. Die Kenntnis von Art, Menge und Qualität der Betäubungsmittel, mit denen die Beschuldigte Handel getrieben haben soll, sei aber erforderlich, um die für die Anordnung der Durchsuchung notwendige Verhältnismäßigkeitsprüfung anstellen zu können (LG Ansbach a.a.O.)

 

Hinweis:

Es ist darauf zu achten, dass im Durchsuchungsbeschluss die Tatsachen, auf denen der Anfangsverdacht beruht, angegeben werden. Der bloße Verweis auf die bisherigen Ermittlungen ist nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es der Nennung der wesentlichen Verdachtsmomente einschließlich der Indiztatsachen gem. § 34 StPO, da dem Beschuldigten nur dann eine sachgerechte und umfassende Prüfung, ob der Beschluss rechtmäßig ergangen ist, möglich ist.

Das LG Ansbach (StraFo 2018, 21) befasst sich in seiner Entscheidung auch mit den Folgen aus der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung. Es weist (zutreffend) darauf hin, dass aus der Rechtswidrigkeit der Anordnung noch nicht per se die Rechtswidrigkeit der auf ihr beruhenden Beschlagnahme folgt. Die Beschlagnahme von aufgrund einer rechtswidrigen Durchsuchung aufgefundenen Beweisgegenständen sei nur dann rechtswidrig und führe zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn schwerwiegende Verfahrensverstöße vorliegen oder Verfahrensverstöße willkürlich oder bewusst begangen wurden (Meyer/Goßner/Schmidt, § 94 StPO Rn 21; Burhoff, EV, Rn 786 ff.). Lägen jedoch die Voraussetzungen für eine Durchsuchung gem. §§ 102 ff. StPO nicht vor und sei der Beschuldigte auch nicht über die Freiwilligkeit der Durchsuchung belehrt, seien die aufgefundenen Beweismittel nicht verwertbar (vgl. auch LG Berlin StV 2011, 89).

 

Hinweis:

Etwas anderes kann sich nach der Rechtsprechung ggf. aus einer Abwägung der Interessen des Beschuldigten, insbesondere seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Abs. 1 GG, und dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Strafverfolgung ergeben. Das hat das LG Ansbach (a.a.O.) aber für den Vorwurf des vorsätzlich unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verneint, da es sich hierbei nicht um einen schwerwiegenden Vorwurf handle.

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