Die mit der Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme zusammenhängenden Fragen spielen in der Praxis eine große Rolle. In diesem Zusammenhang stößt man immer wieder auf Entscheidungen, die sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Anfangsverdacht vorgelegen hat, der die Anordnung der Durchsuchung gerechtfertigt hat (vgl. dazu eingehend Burhoff, EV, Rn 1402 ff. m.w.N.). An dieser Stelle spielt die Rechtsprechung des BVerfG eine große Rolle, in der immer wieder betont wird, dass Voraussetzung für die Anordnung einer Durchsuchung ein ausreichender Anfangsverdacht betreffend eine Straftat ist. Nicht ausreichend ist es, wenn erst die Durchsuchungsmaßnahme den die Anordnung der Durchsuchung tragenden Tatverdacht erbringt (vgl. z.B. BVerfG StV 2010, 665).

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