Einschlägig waren und bleiben die Nr. 4142 und 5116 VV RVG, die lediglich redaktionell geändert wurden. Angesichts der Ausweitung von vorläufigen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren, der durch die Umgestaltung der Opferentschädigung vermehrten Befassung der Gerichte mit Fragen der Einziehung und der stärkeren Betonung des Vollstreckungsverfahrens sollten Verteidiger den Blick auf diese Gebührentatbestände richten.

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