(OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.10.2017 – 1 Ws 196/17) • § 48 Abs. 6 S. 3 RVG gilt unabhängig davon, ob die Verfahrensverbindung vor oder nach der in einem der verbundenen Verfahren vorgenommenen Pflichtverteidigerbeiordnung angeordnet wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Vergütung des Verteidigers aus der Staatskasse für hinzuverbundene Verfahren auf solche Fälle beschränkt werden, in denen dies aus sachlichen Gründen geboten ist. Dass der Zeitpunkt der Verbindung für die Anwendbarkeit der Vorschrift von Bedeutung sein soll, lässt sich der Begründung dagegen nicht entnehmen.

ZAP EN-Nr. 149/2018

ZAP F. 1, S. 228–228

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