(OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2017 – 11 U 43/17) • Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Grundsätzlich haftet der Betreiber einer Waschstraße nur für schuldhafte Pflichtverletzungen. Zwar ist zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn kein Fehlverhalten des Nutzers oder Defekt des Fahrzeugs vorliegt. Der Betreiber kann jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre. Im entschiedenen Fall kollidierte der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe des Fahrzeugs des Klägers und beschädigte sie. Wegen eines defekten Sensors erkannte der Gebläsebalken das Fahrzeug nicht korrekt und fuhr deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab. Den Betreiber trifft – so das OLG – kein Verschulden an der Beschädigung: Der Schaden sei durch den defekten Sensor verursacht worden; dass dieser Defekt vom Betreiber hätte erkannt werden können, habe der Kläger nicht vorgetragen.

ZAP EN-Nr. 105/2018

ZAP F. 1, S. 217–217

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