(BGH, Urt. v. 19.12.2017 – XI ZR 152/17) • Auch strukturierte Darlehensverträge sind Darlehensverträge i.S.d. § 488 BGB. Ein Swap-Geschäft ist erst dann sittenwidrig, wenn es darauf angelegt ist, den Vertragspartner der Bank von vornherein chancenlos zu stellen. Auch ein strukturierter Darlehensvertrag ist nicht nach § 138 BGB nichtig, wenn er den Darlehensnehmer (hier: eine Gemeinde) nicht chancenlos stellt. Das nordrhein-westfälische Gemeinderecht enthält zudem kein Spekulationsverbot, das nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrags führt. Die Bank trifft bei einem Finanzierungsberatungsvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform. Zu den vertragsspezifischen Besonderheiten der Finanzierungsform eines wechselkursbasierten Darlehens gehören vor allem die Abhängigkeit der Zinshöhe von der Entwicklung des Wechselkurses EUR/CHF und das Fehlen einer Zinsobergrenze.

ZAP EN-Nr. 115/2018

ZAP F. 1, S. 220–220

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